Strahlenschutzgesetz 2020

StrSchG 2020
Stand der Gesetzgebung: 02.11.2025

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziel, Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist
1. der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
2. die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
3. die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen
unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen.
(3) Dieses Bundesgesetzes gilt nicht für
1. die Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, sowie durch kosmische Strahlung in Bodennähe;
2. die Exposition durch kosmische Strahlung im Luft- oder Weltraum, ausgenommen die Exposition von fliegendem Personal und raumfahrenden Personen;
3. die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 2 Umsetzungshinweis
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, mit Ausnahme der Artikel 75 Abs. 2 und 3 sowie 103 Abs. 2,
2. Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18, sowie Richtlinie 2014/87/Euratom zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42,
3. Richtlinie 2006/117/Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2009 S. 5,
4. Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48, sowie
5. Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. abgebrannte Brennelemente: Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist.
2. Aktivierung: Vorgang, bei dem ein stabiles Nuklid durch ionisierende Strahlung in ein Radionuklid umgewandelt wird.
3. anomaler Betrieb: Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer kerntechnischen Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung weder erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, noch zu Unfallbedingungen führt.
4. anwendende Fachkraft: eine Person, die befugt ist, die klinische Verantwortung für eine einzelne medizinische Exposition zu übernehmen.
5. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist.
6. Auslegung: die Bandbreite jener Bedingungen und Ereignisse, die beim Design einer kerntechnischen Anlage (einschließlich der Nachrüstungen) ausdrücklich berücksichtigt werden und denen die Anlage bei planmäßigem Betrieb der Sicherheitssysteme standhalten kann, ohne festgelegte Werte zu überschreiten.
7. Auslegungsstörfall: Unfallbedingungen, für die eine kerntechnische Anlage ausgelegt ist und bei denen die Beschädigung des Kernbrennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb festgelegter Werte gehalten werden.
8. Behandlung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Behandlungsanlage) zusammenhängen.
9. berufliche Exposition: Exposition von Personen während ihrer Arbeit.
10. berufsbedingte Notfallexposition: Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation.
11. bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erfordert.
12. Betreuungs- und Begleitpersonen: Personen, die sich wissentlich und willentlich ionisierender Strahlung aussetzen, indem sie außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen oder unterzogen haben.
13. Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber: jede natürliche oder juristische Person,die Inhaberin/Inhaber einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 ist.
14. diagnostische Referenzwerte: Dosiswerte bei strahlendiagnostischen oder interventionsradiologischen Verfahren oder, im Fall von Radiopharmaka, Aktivitätswerte für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patientinnen/Patienten mit Standardmaßen bzw. bestimmten Alters oder an Standardphantomen für allgemein definierte Gerätearten.
15. Dosisbeschränkung: obere Schranke von Individualdosen, mittels derer eine Optimierung für eine bestimmte Strahlenquelle in einer geplanten Expositionssituation erreicht werden soll.
16. Dosisgrenzwert: der Wert der effektiven Dosis oder der Organ-Äquivalentdosis in einem bestimmten Zeitraum, der für eine Einzelperson nicht überschritten werden darf.
17. Endlagerung: die Einlagerung von konditionierten radioaktiven Abfällen ohne die Absicht einer Rückholung.
18. Entsorgung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Behandlung oder Endlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts.
19. ermächtigte Ärztin/ermächtigter Arzt: eine Ärztin/ein Arzt, die/der über die Fachkenntnis für die medizinische Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte verfügt und deren/dessen Befähigung auf diesem Gebiet von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
20. ermächtigte Dosismessstelle: eine Stelle oder Person, die über das Fachwissen für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten von individuellen Überwachungsgeräten oder für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen verfügt und deren Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
21. Exposition: jede Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper.
22. Exposition der Bevölkerung: Exposition von Einzelpersonen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Expositionen.
23. Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung: absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken.
24. externe Arbeitskraft: jede strahlenexponierte Arbeitskraft, die nicht von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber beschäftigt wird, die/der für die Überwachungs- und Kontrollbereiche verantwortlich ist, die aber Arbeiten in diesen Bereichen ausführt.
25. fliegendes Personal: alle Mitglieder der Besatzung eines Zivilluftfahrzeuges und sonstige Personen, die während des Fluges für die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber entgeltlich tätig sind.
26. Forschungsreaktor: eine Anlage zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in der mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle dient.
27. gefährliche radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß § 43 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.
28. geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlenquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht, so dass eine Exposition oder potenzielle Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird.
29. herrenlose radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die nicht von der Bewilligungs- oder Meldepflicht ausgenommen ist und keiner behördlichen Kontrolle unterliegt, etwa, weil sie nie einer behördlichen Kontrolle unterstellt war oder weil die Quelle aufgegeben wurde, verloren gegangen ist oder verlegt, entwendet oder ohne ordnungsgemäße Meldung weitergegeben wurde.
30. hoch radioaktive umschlossene Quelle: eine umschlossene radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß § 43 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.
31. Intervention: die Durchführung von Interventionsmaßnahmen.
32. Interventionsmaßnahmen: die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation.
33. ionisierende Strahlung: Energie, die in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometern oder weniger (einer Frequenz von 3 E+15 Hertz oder mehr) übertragen wird, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
34. kerntechnische Anlage: ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufarbeitungsanlage, ein Forschungsreaktor, ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente sowie ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle, das direkt mit den angeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befindet.
35. Kontamination: die unbeabsichtigte oder ungewollte Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe.
36. Kontrollbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung oder zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
37. Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber: Betreiberin/Betreiber von Luftfahrzeugen, die/der zur Durchführung der Flüge einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung oder einer Erklärung gemäß ORO.DEC.100 des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, bedarf.
38. Maßnahmenkatalog: die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen einschließlich optimierter Schutzstrategien.
39. medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen/Patienten oder asymptomatischen Personen als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung, die ihrer Gesundheit zugutekommen soll, sowie die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen wie auch Probandinnen/Probanden im Rahmen der medizinischen oder biomedizinischen Forschung.
40. medizinisch-radiologisch: ein Bezug auf strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Verfahren sowie interventionelle Radiologie oder sonstigen medizinischen Einsatz ionisierender Strahlung für Planungs-, Steuerungs- und Überprüfungszwecke.
41. medizinisch-radiologisches Verfahren: ein Verfahren, das zu medizinischer Exposition führt.
42. Medizinphysikerin/Medizinphysiker: eine Person, die über die Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung verfügt, um in Fragen der bei medizinischen Expositionen angewandten Strahlenphysik tätig zu werden oder Rat geben zu können, und deren diesbezügliche Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
43. Notfalleinsatzkraft: eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegten Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte.
44. Notfallexpositionssituation: Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls.
45. Notfallmanagementsystem: der rechtliche oder administrative Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden.
46. Notfallplan: ein Plan, der angemessene Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation für bestimmte Ereignisse und entsprechende Szenarien enthält.
47. nukleare Sicherheit: die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen geschützt werden.
48. offener radioaktiver Stoff: eine radioaktive Quelle, die nicht gemäß Z 77 als umschlossene radioaktive Quelle anzusehen ist.
49. optimierte Schutzstrategie: aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwertes ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwertes als Ziel verfolgen.
50. potenzielle Exposition: Exposition, die nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, die jedoch durch ein Ereignis oder eine Folge von Ereignissen probabilistischer Natur hervorgerufen werden kann, wozu auch das Versagen technischer Ausrüstung sowie Bedienungsfehler gehören.
51. radioaktive Altlast: eine aufgrund von abgeschlossenen menschlichen Betätigungen bestehende Kontamination von Liegenschaften, sofern durch die Kontamination der gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird oder überschritten werden kann.
52. radioaktive Materialien: Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten.
53. radioaktive Quelle: eine Strahlenquelle, die radioaktive Stoffe zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität enthält.
54. radioaktiver Abfall: radioaktive Materialien, für die eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und die als radioaktiver Abfall der behördlichen Kontrolle unterliegen.
55. radioaktiver Stoff: jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.
56. radiologischer Notfall: eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der bzw. dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die bzw. das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte.
57. Radon: das Radionuklid Radon-222 und gegebenenfalls seine Zerfallsprodukte.
58. Radonkonzentration: die Aktivitätskonzentration von Radon in Luft.
59. Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Schutzes vor Radon beraten sowie Radonschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der gemäß § 99 verantwortlichen Person mit der Wahrnehmung des Schutzes vor Radon betraut wurde.
60. Referenzwert: in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation der Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder der Aktivitätskonzentration, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf.
61. Reihenuntersuchung: ein Untersuchungsprogramm, bei dem medizinisch-radiologische Verfahren zur Früherkennung bei Risikogruppen in der Bevölkerung eingesetzt werden.
62. Sanierungsmaßnahmen: die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Auswirkungen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.
63. Schutzmaßnahmen: die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.
64. schwerer Unfall: Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall.
65. Sofortmaßnahmen: jene Schutzmaßnahmen, die aus Gründen der Effektivität sofort nach Eintritt einer Notfallexpositionssituation durchgeführt werden müssen.
66. Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
67. strahlendiagnostisch: ein Bezug auf nuklearmedizinische In-vivo-Diagnostik, medizinische diagnostische Radiologie, bei der ionisierende Strahlung eingesetzt wird, und zahnmedizinische Radiologie.
68. strahlenexponierte Arbeitskraft: eine Person, die bei ihrer Arbeit im Rahmen einer unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit einer Exposition ausgesetzt ist und bei der davon auszugehen ist, dass sie Strahlendosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.
69. Strahlengenerator: eine Strahlenquelle, die ionisierende Strahlung wie Röntgenstrahlung, Neutronen, Elektronen oder andere geladene Teilchen erzeugen kann, wobei die Strahlung nicht von radioaktiven Stoffen ausgeht.
70. Strahlenquelle: ein Objekt, das eine Exposition verursachen kann, indem es ionisierende Strahlung aussendet oder radioaktive Stoffe freisetzt.
71. Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Strahlenschutzes beraten sowie Strahlenschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut wurde.
72. strahlentherapeutisch: ein Bezug auf Strahlentherapie einschließlich Nuklearmedizin zu therapeutischen Zwecken.
73. Tätigkeit: eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird.
74. Teilchenbeschleuniger: eine Einrichtung, in der Teilchen beschleunigt werden und die ionisierende Strahlung mit einer Energie von mehr als einem Megaelektronenvolt aussendet.
75. Überwachungsbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung der Überwachung unterliegt.
76. überweisende Person: eine Person, die befugt ist, Personen zur Anwendung medizinisch-radiologischer Verfahren an eine anwendende Fachkraft zu überweisen.
77. umschlossene radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, in der der radioaktive Stoff ständig in einer Kapsel eingeschlossen oder in fester Form so eingebettet ist, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung radioaktiver Stoffe verhindert wird.
78. unbeabsichtigte Exposition: eine medizinische Exposition, die sich erheblich von der zu einem bestimmten Zweck beabsichtigten medizinischen Exposition unterscheidet.
79. unfallbedingte Exposition: Exposition von Personen, die nicht Notfalleinsatzkräfte sind, infolge eines Unfalls.
80. Verbraucherprodukt: ein Gerät oder ein hergestellter Gegenstand, in das bzw. den absichtlich eines oder mehrere Radionuklide eingefügt oder durch Aktivierung erzeugt worden sind oder das bzw. der ionisierende Strahlung erzeugt und das bzw. der Einzelpersonen der Bevölkerung verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass eine besondere Überwachung oder behördliche Kontrolle nach dem Verkauf erfolgt.
81. Wiederaufarbeitung: Verfahren oder Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
82. Zwischenlagerung: die Aufbewahrung von konditionierten radioaktiven Abfällen mit der Absicht einer Rückholung.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 4 Rechtfertigung
(1) Neue Tätigkeiten dürfen nur bewilligt oder zugelassen werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass der mit der Tätigkeit verbundene Nutzen für die Einzelne/den Einzelnen oder für die Gesellschaft die durch die mit der Tätigkeit verbundenen Exposition möglicherweise verursachte gesundheitliche Schädigung überwiegt.
(2) Maßnahmen, mit denen ein Expositionspfad für bestehende Expositionssituationen oder Notfallexpositionssituationen eröffnet oder verändert wird, dürfen nur empfohlen oder angeordnet werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass solche Maßnahmen mehr Nutzen als Schaden mit sich bringen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 5 Optimierung
(1) Der Strahlenschutz von Personen, die der Exposition der Bevölkerung oder einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, ist mit dem Ziel zu optimieren, die Höhe der Individualdosen, die Wahrscheinlichkeit einer Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen technischen Erkenntnisstandes sowie wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Faktoren so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.
(2) Unter Bedachtnahme auf Abs. 1 ist jede Exposition auch unterhalb der aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten. Jede unnötige Exposition ist zu vermeiden.
(3) Die Optimierung des Strahlenschutzes von Personen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, bezieht sich auf die Höhe der Individualdosis und muss mit dem medizinischen Zweck der Exposition vereinbar sein.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 6 Dosisbegrenzung
In geplanten Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Expositionen sowie für Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung verwendet wird.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 7 Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 ermächtigt, zum Zweck der Optimierung Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen mit Verordnung festzulegen.
(2) Die für die betreffende geplante Expositionssituation zuständige Behörde kann zum Zweck der Optimierung Dosisbeschränkungen mit Bescheid vorschreiben.
(3) Die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Dosisbeschränkungen mit den Dosisgrenzwerten für die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, vereinbar sind.
(4) Für medizinische Expositionen sind Dosisbeschränkungen nur für Betreuungs- und Begleitpersonen sowie für Freiwillige, die an der medizinischen oder biomedizinischen Forschung teilnehmen, festzulegen.
(5) Dosisbeschränkungen sind als effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosen von Einzelpersonen für einen bestimmten angemessenen Zeitraum oder als von diesen Dosen abgeleitete Werte festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 8 Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für
1. die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,
2. die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
3. die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten,
4. die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall,
5. die Exposition von Personen in bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten,
6. die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften,
7. die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in Notfallexpositionssituationen durchführen,
8. die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, sowie
9. die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen
festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang I der Richtlinie 2013/59/Euratom zu berücksichtigen.
(2) Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwertes Vorrang einzuräumen, die Optimierung ist aber auch unterhalb des Referenzwertes fortzusetzen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 9 Dosisgrenzwerte
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 10 Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte
Personen unter 18 Jahren dürfen mit keiner Arbeit beauftragt werden, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht. Davon ausgenommen sind Personen zwischen 16 und 18 Jahren, deren Ausbildung oder Studium es erfordert, mit Strahlenquellen zu arbeiten.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 11 Schwangere und stillende Arbeitskräfte
(1) Für eine schwangere Arbeitskraft sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist.
(2) Stillende Arbeitskräfte dürfen mit keinen Arbeiten beauftragt werden, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 12 Rechtfertigung
(1) Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 oder Zulassung gemäß den §§ 32 oder 33 im Sinne des § 4 Abs. 1 gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeiten muss überprüft werden, sobald
1. wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der betreffenden Tätigkeit vorliegen oder
2. wesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Abs. 1 vorliegen oder
3. neue Verfahren und Techniken verfügbar sind, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
(3) Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 13 Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung
(1) Die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit sowie die Überprüfung der Rechtfertigung von bestehenden Tätigkeiten, sofern es sich nicht um gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärte Tätigkeiten handelt, obliegt
1. hinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2. in allen übrigen Fällen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Bezieht sich ein Antrag auf Bewilligung auf eine neue Tätigkeit, hat die zuständige Behörde das Verfahren auszusetzen und der/dem gemäß Abs. 1 zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die für die Prüfung der Rechtfertigung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit, dass diese gerechtfertigt ist, hat die zuständige Behörde das Verfahren fortzusetzen, andernfalls den Antrag abzuweisen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestehenden Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 2 vor, hat die/der gemäß Abs. 1 zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine solche Überprüfung einzuleiten.
(5) Ergibt eine Überprüfung gemäß Abs. 4, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, sind die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Diese haben dann die betreffenden Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 zu widerrufen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 14 Verbot von Tätigkeiten
(1) Auf den menschlichen Körper darf ionisierende Strahlung ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht andere im Sinne von § 4 Abs. 1 gerechtfertigte Tätigkeiten zur Anwendung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wurden.
(2) Hinsichtlich der Überprüfung der Rechtfertigung einer bestehenden gemäß Abs. 1 für zulässig erklärten Tätigkeit gilt § 12 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat, sofern in dem Gesetz gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, die/der für die Vollziehung dieser Belange zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit durchzuführen. Ergibt diese Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, hat die Bundesministerin/der Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit für unzulässig zu erklären.
(3) Nicht zulässig sind
1. der absichtliche Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Erzeugnissen, Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen,
2. eine Aktivierung von in Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien, die dazu führt, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung eine Aktivität aufweist, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann, sowie
3. das Inverkehrbringen und die Ein- oder Ausfuhr von in Z 1 genannten Produkten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugesetzt wurden, sowie in Z 2 genannten Produkten und Materialien, die eine unzulässige Aktivität gemäß Z 2 aufweisen oder aufgewiesen haben.
(4) Die/der jeweilige Bundesministerin/Bundesminister wird für ihren/seinen Vollziehungsbereich ermächtigt, mit Verordnung nicht gerechtfertigte Tätigkeiten für unzulässig zu erklären.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung.
(2) Tätigkeiten, die gemäß Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes allgemeine und spezifische Voraussetzungen festzulegen, nach denen Tätigkeiten von
1. der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bzw.
2. der Meldepflicht gemäß Abs. 2
auszunehmen sind.
(4) Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit).
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zur Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen Unterlagen beizulegen.
(6) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass
1. die beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
2. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
3. bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des § 44 erfüllt sind,
4. bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des § 49 erfüllt sind,
5. bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des § 53 erfüllt sind,
6. für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
7. bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.
(7) Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den §§ 16 oder 17 einzubeziehen.
(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung
1. nähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Abs. 2 festzulegen,
2. festzulegen, für welche Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden kann, sowie
3. nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 5 dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 16 Errichtungsbewilligung
(1) Eine Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind und für einen allfälligen Probebetrieb der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.
(2) In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen, auch für einen allfälligen Probebetrieb, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist. Für einen allfälligen Probebetrieb ist die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 17 Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit
(1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind,
2. im Fall einer Errichtungsbewilligung die gemäß § 16 Abs. 2 und gegebenenfalls § 19 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erfüllt und eingehalten worden sind sowie
3. der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.
(2) In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist, wobei auch potenzielle Expositionen und radiologische Notfälle sowie gegebenenfalls die Beseitigung von radioaktiven Materialien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten sowie erforderlichenfalls die Anzahl von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern vorzuschreiben.
(3) Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 18 Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen
Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 19 Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen
Kommt die zuständige Behörde aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 zum Ergebnis, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen kein ausreichender Strahlenschutz gegeben ist, so hat sie unter möglichster Schonung erworbener Rechte weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben bzw. bestehende entsprechend abzuändern.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 20 Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung
(1) Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(2) Die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich einen solchen Wechsel bekannt zu geben.
(3) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit der in Abs. 2 genannten Personen Bedenken, so hat die zuständige Behörde die Fortführung der Errichtung bzw. der Tätigkeit durch diese Personen mit Bescheid zu untersagen. Beschwerden gegen eine solche Untersagung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 21 Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung
(1) Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß § 148 vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.
(2) Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
(3) Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn
1. die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder
2. die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder
3. die gemäß Abs. 2 gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 22 Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde – außer in Fällen einer befristeten Bewilligung – unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Eine Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 erlischt
1. mit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,
2. mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,
3. mit Ablauf einer befristeten Bewilligung oder
4. mit Ablauf folgender Fristen ab Rechtskraft des betreffenden Bewilligungsbescheides:
a) ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Baubeginn,
b) sechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Bauende sowie
c) ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.
Auf begründeten Antrag der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers können diese Fristen von der zuständigen Behörde verlängert werden.
Ausgenommen von Z 1 und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt.
(3) Das Erlöschen einer Bewilligung ist – außer in Fällen, in denen die Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 3 erlischt – mit Bescheid festzustellen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass
1. alle von der Bewilligung oder Meldung erfassten radioaktiven Materialien sowie aktivierte Anlagen- oder Gebäudeteile gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften weitergegeben oder beseitigt worden sind sowie
2. kontaminierte Anlagen- oder Gebäudeteile dekontaminiert worden sind.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 23 Betroffene Tätigkeitsbereiche
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 24 Dosisabschätzung für tätig werdende Personen
Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 25 Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen
(1) Werden bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Ableitungen durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Ableitungen bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 26 Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände
(1) Fallen bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien als Rückstände an, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Rückstände durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Rückstände bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 27 Sonstige Tätigkeiten
Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis, dass durch eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, die nicht von den gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereichen umfasst ist, die Exposition der dabei tätig werdenden Personen oder der Bevölkerung erheblich erhöht sein kann, hat sie dem Unternehmen die entsprechenden Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 mit Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 28 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
3. die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,
4. Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowie
5. den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 29 Betroffene Tätigkeiten
(1) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
1. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
2. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
3. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
4. die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
5. die radiologische Altersbestimmung sowie
6. der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
(2) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
1. der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,
2. der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie
3. der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 30 Rechtfertigung
(1) Hinsichtlich der Rechtfertigung von Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass
1. jede einzelne solche Tätigkeit zu rechtfertigen ist, bevor sie gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wird,
2. jede einzelne Exposition, bei der medizinisch-radiologische Ausrüstung angewendet wird, im Voraus unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele des Verfahrens und der Merkmale der betroffenen Person zu rechtfertigen ist,
3. die Rechtfertigung solcher Tätigkeiten bei Vorliegen der in § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu überprüfen ist sowie
4. Umstände, unter denen solche Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition zulässig sind, regelmäßig zu überprüfen sind.
(2) Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Prüfung der Rechtfertigung der einzelnen Expositionen gemäß Abs. 1 Z 2, die Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die regelmäßige Überprüfung der Umstände gemäß Abs. 1 Z 4 der/dem für die Vollziehung dieser Tätigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister.
(3) Ergibt die Überprüfung der Rechtfertigung bzw. der Umstände gemäß Abs. 2, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist bzw. die Umstände nicht mehr gegeben sind, hat die/der betreffende Bundesministerin/Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit bzw. die Zulässigkeit der Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition für unzulässig zu erklären.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 31 Weitere Festlegungen
(1) Für eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass
1. bei Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt,
a) mit Ausnahme der Verantwortung für die Prüfung der Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 die gleichen Vorschriften wie für medizinische Expositionen gelten sowie
b) Arbeitsanweisungen zu erstellen sind, die mit dem Ziel der Exposition und der erforderlichen Bildqualität vereinbar sind;
2. bei Tätigkeiten, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, die Dosis für die betroffenen Personen deutlich unter den gemäß § 9 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten für die Exposition der Bevölkerung liegen muss;
3. die Person, die exponiert werden soll, zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen ist.
In dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, können Ausnahmen von Z 3 in jenen Fällen zugelassen werden, in denen Behörden nach anderen Rechtsvorschriften auch ohne die Einwilligung der betreffenden Person tätig werden dürfen.
(2) Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, für Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, keine spezifischen diagnostischen Referenzwerte festgelegt sind, hat die/der für die Vollziehung jenes Gesetzes zuständige Bundesministerin/Bundesminister solche Werte festzulegen, sofern diese praktisch anwendbar und zweckmäßig sind.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 32 Zulassung zum Inverkehrbringen
(1) Das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten in Österreich bedarf einer Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbraucherproduktes sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
(3) Eine Zulassung zum Inverkehrbringen ist zu erteilen, wenn
1. die beabsichtigte Verwendung des Verbraucherproduktes gerechtfertigt ist,
2. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
3. sichergestellt ist, dass
a) Expositionen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie
b) die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren jeweiligen Folgen
so gering wie möglich sind,
4. das Verbraucherprodukt die allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt, nach denen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 im Verordnungsweg von der Meldepflicht ausgenommen sind und die gemäß Abs. 8 im Verordnungsweg festgelegte Dosisleistung nicht überschreitet,
5. bei und nach der Verwendung des Verbraucherproduktes aus Strahlenschutzgründen keine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind,
6. das Verbraucherprodukt angemessen gekennzeichnet ist sowie
7. für das Verbraucherprodukt Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung vorliegen.
(4) Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden. Allfällige über die Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten erhaltene Informationen sind dabei zu berücksichtigen.
(5) In ein Verfahren zur Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über einen eingelangten Antrag gemäß Abs. 2 und auf Anfrage auch über ihre Entscheidung und deren Grundlage zu informieren.
(7) In den Zulassungsbescheid sind insbesondere Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung und der mitzuliefernden Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung des Verbraucherproduktes aufzunehmen.
(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen sowie den gemäß Abs. 3 Z 4 höchstzulässigen Dosisleistungswert festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 33 Zulassung von Bauarten
(1) Für das Inverkehrbringen in Österreich von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, kann eine Bauartzulassung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden. Zur Antragstellung berechtigt ist die Herstellerin/der Hersteller des Gerätes sowie bei ausländischen Herstellerinnen/Herstellern deren Bevollmächtigte in Österreich.
(2) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
(3) Eine Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn
1. die beabsichtigte Verwendung des Gerätes kein medizinisch-radiologisches Verfahren ist,
2. die beabsichtigte Verwendung des Gerätes gerechtfertigt ist,
3. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
4. die gemäß § 36 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte eingehalten werden sowie
5. Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, so ausgeführt sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.
(4) In ein Verfahren zur Zulassung einer Bauart sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.
(5) In den Zulassungsbescheid sind insbesondere aufzunehmen:
1. die Merkmale der Bauart,
2. deren zugelassene Verwendung sowie
3. unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und im Fall von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, auch für die Beseitigung der Quellen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 34 Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf
(1) Für eine allfällige Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen für die Verwendung findet § 19 sinngemäß Anwendung. Die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber hat den Bauartschein entsprechend zu ergänzen und den Verwenderinnen/Verwendern zu übermitteln. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines gelten die Bestimmungen des § 35 sinngemäß.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zulassung einer Bauart zu widerrufen, wenn
1. sich herausstellt, dass das Gerät nicht den der Zulassung zugrunde gelegten Anforderungen entspricht, oder
2. die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Verwendung gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass die Verwendung nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Im Fall eines Widerrufes gemäß Abs. 2 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verwenderinnen/Verwender der Bauart und die für die Standorte der Verwenderinnen/Verwender zuständigen Behörden über den Widerruf zu informieren und die weitere Verwendung der Bauart mit Bescheid zu untersagen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 35 Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart
(1) Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Gerät einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizugeben. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde.
(2) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen hat die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ein Muster des Bauartscheines der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Prüfung vorzulegen. Sofern diese nicht innerhalb von 14 Tagen Einwände geltend macht, dürfen Geräte unter Beigabe eines solchen Bauartscheines in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwenderin/der Verwender darf das Gerät nur für gemäß Bauartschein zugelassene Verwendungen einsetzen und hat dabei die im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten.
(4) Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und eine Kopie des Bauartscheines zu übermitteln.
(5) Die Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat unter Anschluss des Bauartscheines, der Bedienungsanleitung sowie allfälliger sonstiger dem Gerät beigegebenen strahlenschutzrelevanten Unterlagen zu erfolgen.
(6) Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und im Fall der Beseitigung von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, nachzuweisen, dass diese gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften beseitigt worden sind.
(7) Die für den Standort der Verwenderin/des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Verwenderin/der Verwender nicht verlässlich ist.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 36 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bauartzulassung von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:
1. höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte, deren Einhaltung Voraussetzung für eine Bauartzulassung ist,
2. Bestimmungen hinsichtlich der gemäß § 33 Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
3. Inhalt von Bauartscheinen gemäß § 35 Abs. 1 sowie
4. Meldepflichten für die Inhaberin/den Inhaber einer Bauartzulassung sowie die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 37 Verordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:
1. Bestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortlichkeiten,
2. diagnostische Referenzwerte und Bestimmungen für deren Anwendung,
3. Bestimmungen für die medizinische und biomedizinische Forschung,
4. Dosisbeschränkungen und Bestimmungen für Betreuungs- und Begleitpersonen,
5. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern sowie deren Einbeziehung unter Berücksichtigung des radiologischen Risikos der verschiedenen medizinisch-radiologischen Verfahren,
6. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen,
7. Bestimmungen betreffend die medizinisch-radiologische Ausrüstung, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung,
8. besondere Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende sowie
9. Bestimmungen betreffend unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, Bestimmungen für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 38 Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen
Für Reihenuntersuchungen ist eine spezielle Rechtfertigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Abstimmung mit den entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften oder einschlägigen Stellen erforderlich.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 39 Diagnostische Referenzwerte
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diagnostische Referenzwerte unter Berücksichtigung von empfohlenen europäischen diagnostischen Referenzwerten im Verordnungsweg festzulegen, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 40 Überweisungsleitlinien
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass den überweisenden Personen Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung zur Verfügung stehen, in denen die Strahlendosen berücksichtigt werden.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 41 Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für ein Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen zu sorgen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 42 Erhebung der Bevölkerungsdosis durch medizinische Expositionen
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in angemessenen Zeitabständen die Dosis der Bevölkerung, die durch medizinische Expositionen zu strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Zwecken verursacht wird, zu erheben, wobei die Verteilung nach Alter und Geschlecht der exponierten Personen zu berücksichtigen ist.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 43 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
3. Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
4. Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,
5. Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
6. Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
7. Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
8. Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
9. Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 44 Bewilligungsvoraussetzungen für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen
(1) Spezifische Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen ist das Vorliegen einer Sicherheitsanalyse und eines Notfallplans entsprechend den gemäß § 60 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen.
(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen sind Nachweise über:
1. eine Versicherung oder Bankgarantie, die die Entsorgung der betreffenden Quelle im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gewährleistet, sofern nicht
a) der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit jeweils mehr als 50 000 Einwohnerinnen/Einwohnern die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber ist oder
b) eine der in lit. a genannten Gebietskörperschaften oder ein Gemeindeverband eine Haftungserklärung gegenüber der Bewilligungswerberin/dem Bewilligungswerber abgegeben hat oder
c) die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber die Kosten für die Rücknahme im Sinne von Z 2 oder die Entsorgung der betreffenden Quelle nachweislich bereits entrichtet hat;
2. eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur Rücknahme der betreffenden Quelle, wobei die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen von einer solchen Vereinbarung absehen kann.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 45 Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
1. jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,
2. den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,
3. bei umschlossenen radioaktiven Quellen eine bedeutende Undichtheit sowie
4. bei offenen radioaktiven Stoffen eine bedeutende Kontamination oder eine Freisetzung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 46 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 47 Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
1. jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat, sowie
2. den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von Strahlengeneratoren.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 48 Ziele und Grundsätze
(1) Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen sind die Ziele zu verfolgen,
1. Unfälle zu vermeiden sowie
2. im Fall eines Unfalls
a) dessen Auswirkungen abzumildern,
b) zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und
c) zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden könnten.
(2) Zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Ziele
1. ist bei kerntechnischen Anlagen im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass
a) die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
b) anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,
c) anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,
d) Auslegungsstörfälle beherrscht werden,
e) schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle, sowie
f) eine Organisationsstruktur für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber und den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines radiologischen Notfalls festgelegt ist;
2. haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowie die zuständige Behörde Maßnahmen zu treffen, um eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich zu fördern und zu verbessern.
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist verantwortlich für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit haben könnten.
(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhält.
(5) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhalten.
(6) Von der Behörde bei Forschungsreaktoren einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 52 Z 4 für Beauftragte für nukleare Sicherheit im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.
(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. c für Forschungsreaktoren zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/71/Euratom geändert durch die Richtlinie 2014/87/Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 49 Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:
1. Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
2. Der Forschungsreaktor ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
3. Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.
(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Forschungsreaktoren sind:
1. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
2. die Sicherstellung, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Herstellerinnen/Hersteller oder Lieferantinnen/Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht,
3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
4. die Einrichtung eines Managementsystems mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
5. die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit sowie
6. das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.
(3) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Forschungsreaktoren sind:
1. das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
2. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung,
3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans sowie
4. die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit.
(4) Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards sind hinsichtlich Forschungsreaktoren insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation heranzuziehen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 50 Beauftragte für nukleare Sicherheit
(1) Die Aufgaben von Beauftragten für nukleare Sicherheit in einem Forschungsreaktor sind:
1. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen der nuklearen Sicherheit zu beraten und sie/ihn bei den Überprüfungs-, Dokumentations- und Meldepflichten zu unterstützen,
2. an der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der nuklearen Sicherheit mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
3. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte die nukleare Sicherheit betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen und Ressourcen zu gewähren.
(3) Hinsichtlich der Anwesenheitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit ist § 63 sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 51 Selbstbewertung und Peer Reviews
(1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat die zuständige Behörde
1. mindestens einmal alle zehn Jahre eine Selbstbewertung der Rechtsvorschriften und behördlichen Tätigkeit in Bezug auf Forschungsreaktoren durchzuführen, internationale Experten zur Begutachtung wichtiger Segmente des Rechts- und Vollzugsrahmen einzuladen (Peer Reviews) und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews unverzüglich zu informieren;
2. unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 2014/87/Euratom
a) eine Selbstbewertung hinsichtlich eines unter den Mitgliedstaaten koordinierten technischen Themas im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit von Forschungsreaktoren alle sechs Jahre zu veranlassen,
b) alle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der Bewertung gemäß lit. a einzuladen,
c) angemessene Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Erkenntnissen aus dem Peer Review zu treffen sowie
d) entsprechende Berichte über das genannte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse unverzüglich zu veröffentlichen.
(2) Im Fall eines Unfalls, der Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, hat die zuständige Behörde unverzüglich zu einem Peer Review gemäß Abs. 1 einzuladen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 52 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen hinsichtlich Standortauswahl, Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Forschungsreaktoren festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:
1. Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
2. Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichts und anlageninternen Notfallplans gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 sowie der Notfallübungen,
3. Bestimmungen hinsichtlich des Managementsystems gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur gemäß § 48 Abs. 2 Z 2,
4. Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung von Beauftragten für nukleare Sicherheit, von Personen der Reaktorbetriebsleitung und von Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateuren,
5. Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit,
6. Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 sowie Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß § 49 Abs. 3,
7. Bestimmungen hinsichtlich der periodischen Sicherheitsüberprüfungen sowie
8. Aufzeichnungs- und Meldepflichten.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 53 Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Entsorgungsanlagen sind:
1. Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
2. Die Entsorgungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
3. Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.
(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Entsorgungsanlagen sind:
1. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
2. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
3. die Einrichtung eines integrierten Managementsystems sowie
4. das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.
(3) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind:
1. das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
2. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung sowie
3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans.
(4) Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards in Bezug auf Standort, Auslegung, Errichtung und Betrieb einer Entsorgungsanlage sind insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation hinsichtlich Aufarbeitung, Zwischenlagerung und Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen heranzuziehen.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Entsorgungsanlagen festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:
1. Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
2. Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichtes und anlageninternen Notfallplans gemäß Abs. 2 Z 2 sowie der Notfallübungen,
3. Bestimmungen hinsichtlich des integrierten Managementsystems gemäß Abs. 2 Z 3 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur,
4. Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung des Personals von Entsorgungsanlagen,
5. Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal und der Öffentlichkeit,
6. Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Abs. 2 Z 4 und Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Abs. 3 sowie
7. Aufzeichnungs- und Meldepflichten.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 54 Ableitungen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:
1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
2. Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 55 Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung
Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 56 Berufsbedingte Notfallexposition
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen der Notfallvorsorge dafür zu sorgen, dass Notfalleinsatzkräfte für die potenziellen Notfallsituationen und die Art des Einsatzes angemessene und regelmäßig aktualisierte Unterweisungen erhalten über
1. das damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie
2. zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen.
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall dafür zu sorgen, dass die dabei eingesetzten Notfalleinsatzkräfte
1. ergänzend zu den Unterweisungen gemäß Abs. 2 konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,
2. mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden sowie
3. erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 3 erhalten.
(4) Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des § 71 zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 57 Notfallreaktion
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich
1. der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
2. alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
3. eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
4. bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.
(2) Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 58 Notfallvorsorge für die Bevölkerung
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.
(2) Für nicht in Abs. 1 genannte Tätigkeiten hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls eine Notfallvorsorge zum Schutz der Bevölkerung vorzuschreiben.
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die von einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit wahrscheinlich betroffene Bevölkerung über die für sie vorgesehenen Schutzmaßnahmen sowie über die von ihr in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen angemessen zu unterrichten. Die Informationen müssen
1. der von einem radiologischen Notfall wahrscheinlich betroffenen Bevölkerung unaufgefordert übermittelt werden,
2. in angemessenen Zeitabständen sowie im Fall wesentlicher Änderungen aktualisiert und übermittelt werden sowie
3. der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 59 Notfallvorsorge für Arbeitskräfte
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 60 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Notfallvorsorge bei Tätigkeiten festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 61 Behördliche Überprüfung
(1) Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:
1. einmal pro Jahr bei
a) Forschungsreaktoren,
b) Entsorgungsanlagen,
c) gefährlichen radioaktiven Quellen sowie
d) Teilchenbeschleunigern;
2. alle vier Jahre bei
a) zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
b) veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
3. alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
(3) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.
(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 62 Feststellung und Anzeige von Übertretungen
(1) Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, so hat sie die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen bzw. die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Strahlenschutzvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 innerhalb der festgelegten oder allfällig erstreckten Frist nicht nachgekommen, so hat die zuständige Behörde Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
(3) Die zuständige Behörde hat auch ohne vorausgehende Aufforderung gemäß Abs. 1 Anzeige wegen Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.
(4) Eine Abschrift einer gemäß Abs. 2 oder 3 erstatteten Anzeige ist von der zuständigen Behörde der/dem für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 63 Anwesenheitspflicht
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass während der Ausübung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten anwesend ist.
(2) Die zuständige Behörde hat eine Anwesenheit oder leichte Erreichbarkeit von Strahlenschutzbeauftragten auch während der Nichtausübung der Tätigkeit vorzuschreiben, falls dies aus Sicht des Strahlenschutzes erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes im Einzelfall zulassen, dass selbst während der Ausübung einer Tätigkeit eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sein muss. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde Konkretes zur Anwesenheitspflicht und zur Erreichbarkeit vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 64 Aufgaben
(1) Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:
1. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,
2. an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
3. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen zu gewähren.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 65 Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten
(1) Ein Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Nennung der/des neuen Strahlenschutzbeauftragten und Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
(2) Die zuständige Behörde hat den Probebetrieb bzw. die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person die Aus- und Fortbildungserfordernisse nicht erfüllt.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 66 Aus- und Fortbildung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Strahlenschutzbeauftragten festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 67 Verantwortlichkeit
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz
1. der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, und
2. der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 68 Strahlenschutzunterweisung
(1) Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.
(2) Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 69 Ärztliche Untersuchungen
(1) Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde (Eignungsuntersuchung). Die Feststellung der Eignung darf zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
(2) Die gesundheitliche Eignung von strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie A ist mindestens einmal jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu überprüfen (Kontrolluntersuchungen). Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen weiter eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung bestätigt wurde.
(3) Eine ärztliche Untersuchung hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung).
(4) Machen die Ergebnisse einer Sofortuntersuchung weitere Untersuchungen notwendig, haben diese im erforderlichen Ausmaß zu erfolgen (Nachuntersuchungen).
(5) Die ärztlichen Untersuchungen sowie die Beurteilung der Eignung der untersuchten Person sind von gemäß § 127 ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen.
(6) Hält die untersuchte Person die Beurteilung ihrer Eignung für unzutreffend, kann sie eine Überprüfung der Beurteilung beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantragen. Dieser hat in einem solchen Verfahren ärztliche Sachverständige zu hören und mit Bescheid eine Entscheidung zu treffen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 70 Kostentragung der ärztlichen Untersuchungen
(1) Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 sind, falls die untersuchte Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert ist, zu zwei Dritteln vom Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.
(2) Besteht keine Unfallversicherung gemäß Abs. 1, sind die Kosten zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 71 Dosisermittlung
(1) Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.
(2) Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 72 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß § 68 Abs. 1,
2. Kriterien für die Einstufung von strahlenexponierten Arbeitskräften in die Kategorie A oder B,
3. Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,
4. Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,
5. Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 und der Dosisermittlung gemäß § 71 sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,
6. Kriterien, nach denen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Überwachung abgesehen werden kann,
7. Kriterien für die Einstufung von Arbeitsplätzen in Kontroll- und Überwachungsbereiche sowie Anforderungen an und Bestimmungen für diese Bereiche sowie
8. weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß § 67.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 73 Freigabe
(1) Die Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von aus einer bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit stammenden radioaktiven Materialien (Freigabe) bedarf einer Bewilligung.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes festzulegen:
1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1,
2. Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung bzw. das meldepflichtige Unternehmen betreffend die freizugebenden radioaktiven Materialien,
3. Voraussetzungen, nach denen Freigaben von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 auszunehmen sind, sowie
4. Voraussetzungen, nach denen bei Rückständen gemäß § 26 anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall zulässig ist.
Für die Freigabe von Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten und aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sind dabei dieselben Festlegungen zu treffen wie für Materialien, die künstliche Radionuklide enthalten.
(3) Die absichtliche Verdünnung von radioaktiven Materialien für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, ist unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für die Vermischung von Materialien, die im Normalbetrieb erfolgt, wenn Radioaktivität nicht von Belang ist.
(4) Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Umständen die Vermischung von radioaktiven Materialien mit nicht-radioaktiven Materialien für die Zwecke der Wiederverwendung oder Wiederverwertung zulassen.
(5) Radioaktive Materialien gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt des Erfüllens der von der zuständigen Behörde festgelegten Freigabekriterien.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 74 Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister
(1) Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.
(2) Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 75 Schutz des Personals und der Bevölkerung
Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß § 74 Abs. 1 keine unzulässigen Expositionen für die dabei tätig werdenden Personen und die Bevölkerung entstehen. Insbesondere hat sie
1. unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 für alle Tätigkeiten Vorschriften festzulegen, deren Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist,
2. die Ausübung der Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß im Sinne des § 61 zu überprüfen,
3. Aus- und Fortbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im militärischen Bereich festzulegen,
4. Strahlenschutzbeauftragte mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen,
5. die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskräfte in die Kategorien A oder B vorzunehmen sowie
6. für Strahlenschutzunterweisungen gemäß § 68, für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69 und für eine Dosisermittlung gemäß § 71 zu sorgen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 76 Dosisaufzeichnungen und ärztliches Zeugnis
(1) Die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 71 sind entweder laufend an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu übermitteln oder intern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft im militärischen Bereich ist dafür zu sorgen, dass für die betreffende Person alle Ergebnisse der Dosisermittlung im Zentralen Dosisregister vorliegen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für ärztliche Zeugnisse über die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 77 Genehmigungspflicht
(1) Arbeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Genehmigung.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten, aus der insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen, beizulegen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass
1. die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist sowie
2. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.
(4) Hinsichtlich der Rechtfertigung von Arbeiten sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in ein Verfahren zur Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte einzubeziehen.
(6) In den Bescheid, mit dem eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 78 Schutzbestimmung
Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 79 Verantwortlichkeiten
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber haben über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Arbeit bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber stehen, festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 80 Pflichten externer Arbeitskräfte
Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 81 Strahlenschutzpass
(1) Jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß § 136 behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass.
(2) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen sowie die erforderlichen Meldungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu erstatten.
(3) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber kann auch für im Inland arbeitende externe Arbeitskräfte einen Strahlenschutzpass beantragen, wobei dann auch den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen ist.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 82 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen zum Schutz externer Arbeitskräfte sowie Bestimmungen zum Inhalt des Strahlenschutzpasses festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 83 Behördliche Überprüfung
(1) Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(2) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.
(3) Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 84 Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte
(1) Die gemäß § 99 verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:
1. die Beiziehung einer/eines Radonschutzbeauftragten,
2. die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle,
3. die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie
4. die Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.
Über die Maßnahmen gemäß Z 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Die/der Radonschutzbeauftragte hat
1. die verantwortliche Person in Fragen des Schutzes vor Radon zu beraten,
2. an der Umsetzung der erforderlichen Radonschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
3. die verantwortliche Person unverzüglich über festgestellte den Schutz vor Radon betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(5) Die verantwortliche Person hat der/dem Radonschutzbeauftragten den Zugang zu allen benötigten Informationen zu gewähren.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 85 Behördliche Überprüfung
(1) Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der gemäß § 84 Abs. 1 zu treffenden Radonschutzmaßnahmen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 86 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,
2. Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
3. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 87 Verantwortlichkeit
(1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber ist verantwortlich für den Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung.
(2) Die Betreiberin/der Betreiber gemäß § 2 Z 3 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011, ist verantwortlich für den Schutz von raumfahrenden Personen vor kosmischer Strahlung.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 88 Strahlenschutzmaßnahmen in der Luftfahrt
(1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat für ihr/sein fliegendes Personal eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung durchzuführen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Dosisabschätzung unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat auch die für die Abschätzung maßgeblichen Daten und Kriterien zu beinhalten.
(2) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber
1. eine Dosisermittlung auf monatlicher Basis für das betroffene fliegende Personal durch eine gemäß § 130 ermächtigte Stelle zu veranlassen,
2. das betroffene fliegende Personal in geeigneter Form über die strahlenbedingten gesundheitlichen Risiken seiner Arbeit und über die ermittelten Dosiswerte zu informieren sowie
3. dem Grundsatz der Optimierung bei der Erstellung der Arbeitspläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile Rechnung zu tragen.
(3) Überschreitet die ermittelte effektive Dosis bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals sechs Millisievert pro Jahr, hat die zuständige Behörde der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.
(4) Für fliegendes Personal, das bei mehreren Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreibern eingesetzt wird, ist die Summe der einzelnen Dosisabschätzungen gemäß Abs. 1 maßgeblich für die Verpflichtungen gemäß Abs. 2. Zwecks Koordinierung haben sich Betreiberinnen/Betreiber hinsichtlich solcher Mehrfacheinsätze ihres fliegenden Personals zu erkundigen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 89 Behördliche Überprüfung
(1) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus § 88 Abs. 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Abs. 1 genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 90 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,
2. Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß § 88 Abs. 1,
3. Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung für das fliegende Personal,
4. Form und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 sowie
5. Aufzeichnungen, die von der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber zu führen sind.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 91 Strahlenschutzmaßnahmen in der Raumfahrt
(1) Betreiberinnen/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.
(2) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Betreiberin/der Betreiber
1. der zuständigen Behörde eine geeignete Art der Dosisermittlung für die raumfahrenden Personen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Weltraumgesetz darzulegen sowie
2. die raumfahrenden Personen über die zu erwartende Dosis und das damit verbundene gesundheitliche Risiko zu informieren.
(3) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwert überschreitet, bedarf diese Exposition einer gesonderten Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter sinngemäßer Anwendung der gemäß § 9 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 92 Erhebung der Radonkonzentration, Festlegung von Gebieten
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
1. die verfügbaren Daten über die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen und über andere Parameter, die für regionale und nationale Bewertungen des Gesundheitsrisikos durch Radon in Österreich maßgeblich sind, zu erheben und
2. in jenen Regionen, in denen anhand der verfügbaren Daten die Festlegung der Gebiete gemäß Abs. 2 nicht erfolgen kann, zusätzliche messtechnische Erhebungen zu veranlassen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, auf der Grundlage der erhobenen Daten mit Verordnung festzulegen:
1. Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie
2. Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete).
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Festlegung der Gebiete gemäß Abs. 2 alle zehn Jahre sowie im Fall wesentlicher Änderungen der Grundlagen für die Gebietsfestlegung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 93 Radon-Maßnahmenplan
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen, mit dem Ziel, das Gesundheitsrisiko durch Radon zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.
(2) Der Radon-Maßnahmenplan ist alle zehn Jahre sowie im Fall wesentlicher Änderungen des Kenntnisstandes zur Wirksamkeit der Maßnahmen oder zum Gesundheitsrisiko durch Radon zu evaluieren und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(3) Zwecks Umsetzung des Radon-Maßnahmenplans hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren Zuständigkeitsbereich Strategien zu entwickeln. Diese sind nach wesentlichen Umsetzungsschritten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 94 Information
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bevölkerung sowie Behörden und Interessenträgern, die in den Schutz vor Radon involviert sind, Informationen bereitzustellen über
1. die Exposition durch Radon in Innenräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
2. die Wichtigkeit der Durchführung von Radonmessungen,
3. die möglichen technischen Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
4. die wesentlichen Inhalte des Radon-Maßnahmenplans gemäß § 93 Abs. 1 und der Umsetzungsstrategien gemäß § 93 Abs. 3 sowie
5. die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 92 Abs. 1.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 95 Radondatenbank
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der
1. die gemäß § 92 Abs. 1 erhobenen Daten,
2. die gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 ermittelten Radonkonzentrationen sowie
3. die Maximalwerte der gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 abgeschätzten Dosis
gesammelt und gespeichert werden.
(2) Die Meldungen an die Radondatenbank sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Datenbank zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 96 Einbeziehung von Fachinstitutionen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und erforderlichenfalls zusätzlich auch anderer geeigneter ausgegliederter Einheiten des Bundes zu bedienen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 97 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen sowie
3. Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 zu übermitteln sind.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 98 Betroffene Arbeitsplätze
(l) Auf Arbeitsplätze
1. in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
2. in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
3. in Schaubergwerken und -höhlen,
4. in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
5. im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten
sind die Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden.
(2) Von den Bestimmungen gemäß § 100 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind
1. Arbeitsplätze, sofern die gemäß § 101 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und
2. Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.
(3) Auf Arbeitsplätze, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
In Kraft seit 01.08.2020
§ 99 Verantwortlichkeit
(l) Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz ist jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die an gemäß § 98 Abs. 1 und 3 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen zukommt (verantwortliche Person).
(2) Diese Verantwortung schließt auch berufliche Betätigungen Dritter am Arbeitsplatz ein, sofern diese nicht selbst als verantwortliche Person gelten.
(3) An Arbeitsplätzen, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist, hat die Bundesministerin für Landesverteidigung durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung der gemäß den §§ 84 und 100 sowie der gemäß den §§ 86 und 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen einen ausreichenden Schutz vor Radon sicherzustellen und darüber Aufzeichnungen zu führen.
In Kraft seit 01.08.2020